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EzB - Entscheidungen zum Bankrecht
Eine beratende Bank konnte im Jahr 2003 ihre Aufklärungspflicht
über Rückvergütungen ("Kick-Backs") auch außerhalb
des Wertpapierhandels erkennen.
OLG Stuttgart,
Urteil vom 06.10.2009
- 6 U 126/09 - (nicht rechtskräftig)
Commerzbank
Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt,
Rückvergütungen, Kick-Backs,
Medienfonds, Verschulden, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum, tatsächliche Vermutung,
Kausalität |
Leitsätze:
1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereiches
des WpHG, also insbesondere
bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe
sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen
(Rückvergütungen, Kick-Backs) erhält
(wie BGH, Beschluss vom 20.01.09,
XI ZR 510/07).
2. Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so handelte sie jedenfalls im Jahr 2003 fahrlässig
(wie OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.09,
17 U 371/08; Abgrenzung zu OLG Dresden,
Urteil vom 24.07.09, 8 U 1240/08 sowie OLG Oldenburg,
Urteil vom 11.09.09, 11 U 75/08).
3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kunde bei Mitteilung einer Rückvergütung
von über 8% der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte
(wie BGH, Urteil vom 12.05.09, XI ZR 586/07),
und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9%
der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen.
4. Zu den Möglichkeiten der Anlageberatungsgesellschaft, die tatsächliche Vermutung durch Zeugenbeweis
zu entkräften/widerlegen, wenn dazu derjenige Mitarbeiter als Zeuge benannt wird, der den Kunden
gerade nicht über die Vergütung von dritter Seite aufgeklärt hatte.
Fundstellen in Zeitschriften:
WM 2009, 2312
ZIP 2009, 2185
Vorinstanz:
LG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2009
- 8 O 413/08 -
nicht rechtskräftig
Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 323/09
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