Stand dieser Seite: 10.11.2009     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
      EzB - Entscheidungen zum Bankrecht

Eine beratende Bank konnte im Jahr 2003 ihre Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ("Kick-Backs") auch außerhalb des Wertpapierhandels erkennen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2009
- 6 U 126/09 - (nicht rechtskräftig)
Commerzbank

Begriffe:
Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Interessenkonflikt, Rückvergütungen, Kick-Backs, Medienfonds, Verschulden, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum, tatsächliche Vermutung, Kausalität

Leitsätze:

1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereiches des WpHG, also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Kick-Backs) erhält (wie BGH, Beschluss vom 20.01.09, XI ZR 510/07).

2. Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so handelte sie jedenfalls im Jahr 2003 fahrlässig (wie OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.09, 17 U 371/08; Abgrenzung zu OLG Dresden, Urteil vom 24.07.09, 8 U 1240/08 sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.09, 11 U 75/08).

3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kunde bei Mitteilung einer Rückvergütung von über 8% der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte (wie BGH, Urteil vom 12.05.09, XI ZR 586/07), und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9% der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen.

4. Zu den Möglichkeiten der Anlageberatungsgesellschaft, die tatsächliche Vermutung durch Zeugenbeweis zu entkräften/widerlegen, wenn dazu derjenige Mitarbeiter als Zeuge benannt wird, der den Kunden gerade nicht über die Vergütung von dritter Seite aufgeklärt hatte.

Anmerkung RA Maier:

Siehe Rechtsprechungsübersicht zu Rückvergütungen (Kick-Backs).
 
Entscheidung im Wortlaut
(Fundstellen im Internet):
  • Rechtsprechung Baden-Württemberg
  • RWS-Verlag
  •       Zusammenfassungen / Stellungnahmen
    (Fundstellen im Internet):
  • RA Göddecke
  • Anwaltskanzlei
  • Jurion

  • Fundstellen in Zeitschriften:
  • WM 2009, 2312
  • ZIP 2009, 2185


  • Vorinstanz:
    LG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2009
    - 8 O 413/08 -

    nicht rechtskräftig
    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 323/09

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
      Verbraucherrecht   
     
        aktuell

    Bankrecht
  • Kick-Backs


  • Bürgschaft

    Vertragsfallen

    Arzt & Patient

    Schrottimmobilien

    Gewinnzusagen

    Arbeitsrecht

    Tarifverträge

    Mindestlohn / AEntG

    Infos zum AGG

    Mietrecht

    Gesetze

    Kontakt / Impressum

    Veröffentlichungen

    Rechtsberatung

    wichtige Hinweise

    sowas!


    Die Seiten
    von rechtsrat.ws
    betreffen das
    deutsche Recht.



    Für alle Seiten
    von rechtsrat.ws
    gilt ein allgemeiner
    Haftungsausschluss.



    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
    73728 Esslingen



    Veröffentlichungen