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Insolvenz des Arbeitgebers

und die Folgen für das Arbeitsverhältnis


Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. Insolvenzordnung) über das Vermögen des Arbeitgebers hat für bestehende Arbeitsverhältnisse u.a. folgende Auswirkungen:
  • das Arbeitsverhältnis besteht weiter. (§ 108 Abs.1 InsO)
     
  • die Kündigungsfrist verringert sich auf 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO), sofern nicht ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.
     
    BAG:
     
    diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch für längere tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen
     
     
    BAG:
     
    diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch bei einem tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss
     
     
    BAG:
     
    diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch bei einer Beschäftigungsgarantie
     
     
    BAG:
     
    der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht mit der kurzen Frist kündigen
     
     
    BAG:
     
    der Insolvenzverwalter kann nochmals kündigen (mit kurzer Frist),
    auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist
     
     
  • auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. (§ 113 InsO)
     --> hierzu:  BAG, Urteil vom 06.07.00
     
  • eine Vereinbarung, nach der die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll, wird unwirksam. (§ 113 InsO)
     --> hierzu:  BAG, Urteil vom 17.11.05
    --> hierzu:  BAG, Urteil vom 19.01.00
     
  • kündigt der Insolvenzverwalter aufgrund dieser Sonderregelungen vorzeitig, so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz verlangen. (§ 113 InsO)
     
  • will sich der Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung wehren, dann muss er innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. (§ 4 KSchG)
     
  • auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für sich alleine noch kein Kündigungsgrund; auch ein evtl. bestehender besonderer Kündigungsschutz bleibt erhalten; betriebsbedingte Kündigungen sind jedoch erleichtert möglich, wenn zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein sog. Interessenausgleich zustandekommt. (§§ 125ff InsO)
     
  • in größeren Betrieben (über 20 Arbeitnehmer) muss der Insolvenzverwalter Massenentlassungen vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen. (§ 17 KSchG)
    Diese Anzeigepflicht besteht auch außerhalb der Insolvenz, das Problem tritt aber in Insolvenzverfahren besonders häufig auf.
     
  • der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.
    --> BAG, Urteil vom 21.11.06
     
  • der Arbeitnehmer hat ggf. Anspruch auf Insolvenzgeld nach §§ 183ff SGB III.
    --> Arbeitsagentur: Insolvenzgeld-Info
     
  • Links zur Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
   Links zum Thema Insolvenz des Arbeitgebers
 

 
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